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RStV § 42 Sendezeit für Dritte Flechsig Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008 Rn 1-84   § 42 Sendezeit für Dritte (1) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen; die Veranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.

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