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Hahn/Vesting, Rundfunkrecht
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Allgemeines Literaturverzeichnis
Erster Teil. Rundfunkstaatsvertrag
B. Kommentar
I. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften (§§ 1-10)
§ 7 Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung
B. Inhalt der Werbung und Verantwortung (Rn. 14-100)
I. Begriffe, insbesondere Werbung (Rn. 14-15)
II. Anwendungsbereich und Abgrenzungsprobleme (Rn. 16-18)
III. Inhaltliche Verantwortung (Rn. 19-24)
1. Die Verantwortung des Veranstalter für eigenes und fremdes Verhalten (Rn. 19-20)
2. Insbesondere: Haftung für Beauftragte u. ä (Rn. 21)
3. Inländische und ausländische Veranstalter (Rn. 22-23)
4. Das Rechtsverhältnis zwischen Veranstalter und werbetreibenden Unternehmen (Rn. 24)
IV. Verbot der Irreführung und Schädigung der Zuschauer (Abs. 1) (Rn. 25-26)
V. Verbot der Programmbeeinflussung durch Werbung (Abs. 2) (Rn. 27)
VI. Trennung von Werbung und Programm (Abs. 3) (Rn. 28-37)
VII. Dauerwerbesendungen (Abs. 5) (Rn. 38-45)
VIII. Neue Formen hybrider Verknüpfungen zwischen Werbung und Programm (Rn. 46)
IX. Schleichwerbung (Abs. 6) (Rn. 47-72)
X. Virtuelle Werbung, Technik und Bedeutung (Rn. 73-75)
XI. Werbung durch Nachrichtensprecher (Abs. 7) (Rn. 76)
XII. Untersagung politischer, weltanschaulicher und religiöser Werbung (Abs. 8) (Rn. 77)
XIII. Werbung für Wohlfahrtszwecke (Rn. 78)
XIV. Grenzen der Werbung in anderen Gesetzen (Rn. 79-85)
XV. Sanktion bei Verstößen (Rn. 86-93)
XVI. Richtlinien, insbesondere ihre Rechtsnatur (Rn. 94)
XVII. Landesrecht (Rn. 95)
XVIII. Werberichtlinien der Landesmedienanstalten (vom 10. 2. 2000) sowie von ARD und ZDF (Rn. 96-99)
XIX. Gesamtwürdigung (Rn. 100)
Zweiter Teil. Rundfunkgebührenstaatsvertrag
Dritter Teil. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Vierter Teil. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Anhang
Sachverzeichnis

Sie befinden sich in einer Altauflage. Zur → aktuellen Auflage.

RStV § 10 Berichterstattung, Informationssendungen, Meinungsumfragen Flechsig Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008 Rn 1-100   § 10 Berichterstattung, Informationssendungen, Meinungsumfragen (1) 1Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. 2Sie müssen unabhängig und sachlich sein. 3Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. 4Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen. (2) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.       Literatur: Ahrens, Redaktionelle

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