Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK

Hahn/Vesting, Rundfunkrecht
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Allgemeines Literaturverzeichnis
Erster Teil. Rundfunkstaatsvertrag
B. Kommentar
I. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften (§§ 1-10)
§ 7 Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung
B. Inhalt der Werbung und Verantwortung (Rn. 14-100)
I. Begriffe, insbesondere Werbung (Rn. 14-15)
II. Anwendungsbereich und Abgrenzungsprobleme (Rn. 16-18)
III. Inhaltliche Verantwortung (Rn. 19-24)
1. Die Verantwortung des Veranstalter für eigenes und fremdes Verhalten (Rn. 19-20)
2. Insbesondere: Haftung für Beauftragte u. ä (Rn. 21)
3. Inländische und ausländische Veranstalter (Rn. 22-23)
4. Das Rechtsverhältnis zwischen Veranstalter und werbetreibenden Unternehmen (Rn. 24)
IV. Verbot der Irreführung und Schädigung der Zuschauer (Abs. 1) (Rn. 25-26)
V. Verbot der Programmbeeinflussung durch Werbung (Abs. 2) (Rn. 27)
VI. Trennung von Werbung und Programm (Abs. 3) (Rn. 28-37)
VII. Dauerwerbesendungen (Abs. 5) (Rn. 38-45)
VIII. Neue Formen hybrider Verknüpfungen zwischen Werbung und Programm (Rn. 46)
IX. Schleichwerbung (Abs. 6) (Rn. 47-72)
X. Virtuelle Werbung, Technik und Bedeutung (Rn. 73-75)
XI. Werbung durch Nachrichtensprecher (Abs. 7) (Rn. 76)
XII. Untersagung politischer, weltanschaulicher und religiöser Werbung (Abs. 8) (Rn. 77)
XIII. Werbung für Wohlfahrtszwecke (Rn. 78)
XIV. Grenzen der Werbung in anderen Gesetzen (Rn. 79-85)
XV. Sanktion bei Verstößen (Rn. 86-93)
XVI. Richtlinien, insbesondere ihre Rechtsnatur (Rn. 94)
XVII. Landesrecht (Rn. 95)
XVIII. Werberichtlinien der Landesmedienanstalten (vom 10. 2. 2000) sowie von ARD und ZDF (Rn. 96-99)
XIX. Gesamtwürdigung (Rn. 100)
Zweiter Teil. Rundfunkgebührenstaatsvertrag
Dritter Teil. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Vierter Teil. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Anhang
Sachverzeichnis

Sie befinden sich in einer Altauflage. Zur → aktuellen Auflage.

RStV § 20 Zulassung Schulz Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008 Rn 1-134   § 20 Zulassung (1) 1Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung nach Landesrecht. 2In der Zulassung für Veranstalter bundesweit verbreiteter Programme ist die Programmkategorie nach § 2 Abs. 2 festzulegen. (2) 1Wenn und soweit ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst dem Rundfunk zuzuordnen ist, bedarf der Anbieter eines solchen Dienstes einer Zulassung nach Landesrecht. 2Stellt die zuständige Landesmedienanstalt

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Ansicht
Einstellungen