Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK

Hahn/Vesting, Rundfunkrecht
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Allgemeines Literaturverzeichnis
Erster Teil. Rundfunkstaatsvertrag
B. Kommentar
I. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften (§§ 1-10)
§ 7 Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung
B. Inhalt der Werbung und Verantwortung (Rn. 14-100)
I. Begriffe, insbesondere Werbung (Rn. 14-15)
II. Anwendungsbereich und Abgrenzungsprobleme (Rn. 16-18)
III. Inhaltliche Verantwortung (Rn. 19-24)
IV. Verbot der Irreführung und Schädigung der Zuschauer (Abs. 1) (Rn. 25-26)
V. Verbot der Programmbeeinflussung durch Werbung (Abs. 2) (Rn. 27)
VI. Trennung von Werbung und Programm (Abs. 3) (Rn. 28-37)
VII. Dauerwerbesendungen (Abs. 5) (Rn. 38-45)
1. Begriff und Abgrenzung (Rn. 38-44)
2. Schutz von Kindern und Jugendlichen gegenüber Dauerwerbesendungen (Rn. 45)
VIII. Neue Formen hybrider Verknüpfungen zwischen Werbung und Programm (Rn. 46)
IX. Schleichwerbung (Abs. 6) (Rn. 47-72)
X. Virtuelle Werbung, Technik und Bedeutung (Rn. 73-75)
XI. Werbung durch Nachrichtensprecher (Abs. 7) (Rn. 76)
XII. Untersagung politischer, weltanschaulicher und religiöser Werbung (Abs. 8) (Rn. 77)
XIII. Werbung für Wohlfahrtszwecke (Rn. 78)
XIV. Grenzen der Werbung in anderen Gesetzen (Rn. 79-85)
XV. Sanktion bei Verstößen (Rn. 86-93)
XVI. Richtlinien, insbesondere ihre Rechtsnatur (Rn. 94)
XVII. Landesrecht (Rn. 95)
XVIII. Werberichtlinien der Landesmedienanstalten (vom 10. 2. 2000) sowie von ARD und ZDF (Rn. 96-99)
XIX. Gesamtwürdigung (Rn. 100)
Zweiter Teil. Rundfunkgebührenstaatsvertrag
Dritter Teil. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Vierter Teil. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Anhang
Sachverzeichnis

Sie befinden sich in einer Altauflage. Zur → aktuellen Auflage.

RStV I. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008   I. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich (1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der IV. bis VI. Abschnitt sowie § 20 Abs. 2. (2) Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Regelungen für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk enthält oder solche Regelungen zuläßt, sind die für die jeweilige Rundfunkanstalt oder den jeweiligen privaten Veranstalter geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden. § 2 Begriffsbestimmungen (1) 1Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. 2Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. 3Telemedien sind alle

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Ansicht
Einstellungen