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Hahn/Vesting, Rundfunkrecht
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Allgemeines Literaturverzeichnis
Erster Teil. Rundfunkstaatsvertrag
Zweiter Teil. Rundfunkgebührenstaatsvertrag
B. Kommentar
§ 5 Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte
B. Ausnahmetatbestände von der allgemeinen Rundfunkgebührenpflicht (Rn. 22-72)
I. Rundfunkgebührenpflicht im privaten Lebensbereich (Abs. 1) (Rn. 22-37)
1. Rundfunkgebührenpflicht für Zweitgeräte in der Wohnung (Rn. 23-24)
2. Begünstigter Personenkreis (Rn. 25-32)
3. Gesamtschuldnerische Haftung (Rn. 33)
4. Wohnung (Rn. 34)
5. Rundfunkempfangsgeräte in privat genutzten Kraftfahrzeugen (Rn. 35)
6. Tragbare Rundfunkempfangsgeräte (Rn. 36)
7. Vorübergehend außerhalb der Wohnung bereithalten (Rn. 37)
II. Rundfunkgebührenpflicht im nicht privaten Bereich (Abs. 2) (Rn. 38-51)
III. Neuartige Rundfunkempfangsgeräte (Abs. 3) (Rn. 52-55b)
IV. Händlerprivileg (Abs. 4) (Rn. 56-58)
V. Rundfunkgebührenpflicht von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, Landesmedienanstalten, der Bundesnetzagentur und für private Rundfunkveranstalter oder -anbieter (Abs. 5) (Rn. 59-62)
VI. Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkteilnehmer, die nach internationalen Regelungen Vorrechte genießen (Abs. 6) (Rn. 63)
VII. Rundfunkgebührenbefreiung für besondere Betriebe und Einrichtungen (Abs. 7 bis 9) (Rn. 64-71)
VIII. Zweitgerätefreiheit für Schulen (Abs. 10) (Rn. 72)
Dritter Teil. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Vierter Teil. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Anhang
Sachverzeichnis

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RStV § 2 Begriffsbestimmungen Schulz Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008 Rn 1-150   § 2 Begriffsbestimmungen (1) 1Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. 2Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. 3Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung

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