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Hahn/Vesting, Rundfunkrecht
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Allgemeines Literaturverzeichnis
Erster Teil. Rundfunkstaatsvertrag
Zweiter Teil. Rundfunkgebührenstaatsvertrag
B. Kommentar
§ 5 Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte
B. Ausnahmetatbestände von der allgemeinen Rundfunkgebührenpflicht (Rn. 22-72)
I. Rundfunkgebührenpflicht im privaten Lebensbereich (Abs. 1) (Rn. 22-37)
II. Rundfunkgebührenpflicht im nicht privaten Bereich (Abs. 2) (Rn. 38-51)
III. Neuartige Rundfunkempfangsgeräte (Abs. 3) (Rn. 52-55b)
1. Neuartiges Rundfunkempfangsgerät (Rn. 52-53)
2. Nicht ausschließlich privater Bereich (Rn. 54)
3. Zuordnung zu ein und demselben Grundstück oder zu zusammenhängenden Grundstücken (Rn. 55)
4. Bereithalten von anderen Rundfunkempfangsgeräten, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind (Rn. 55a)
5. Eine Rundfunkgebühr für die Gesamtheit der zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte (Rn. 55b)
IV. Händlerprivileg (Abs. 4) (Rn. 56-58)
V. Rundfunkgebührenpflicht von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, Landesmedienanstalten, der Bundesnetzagentur und für private Rundfunkveranstalter oder -anbieter (Abs. 5) (Rn. 59-62)
VI. Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkteilnehmer, die nach internationalen Regelungen Vorrechte genießen (Abs. 6) (Rn. 63)
VII. Rundfunkgebührenbefreiung für besondere Betriebe und Einrichtungen (Abs. 7 bis 9) (Rn. 64-71)
VIII. Zweitgerätefreiheit für Schulen (Abs. 10) (Rn. 72)
Dritter Teil. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Vierter Teil. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Anhang
Sachverzeichnis

Sie befinden sich in einer Altauflage. Zur → aktuellen Auflage.

RStV § 20 Zulassung Schulz Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008 Rn 1-134   § 20 Zulassung (1) 1Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung nach Landesrecht. 2In der Zulassung für Veranstalter bundesweit verbreiteter Programme ist die Programmkategorie nach § 2 Abs. 2 festzulegen. (2) 1Wenn und soweit ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst dem Rundfunk zuzuordnen ist, bedarf der Anbieter eines solchen Dienstes einer Zulassung nach Landesrecht. 2Stellt die zuständige Landesmedienanstalt

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