RStV § 35 Aufsicht im Rahmen der Sicherung der Meinungsvielfalt Schuler-Harms Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008 Rn 1-36 § 35 Aufsicht im Rahmen der Sicherung der Meinungsvielfalt (1) 1Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft vor und nach der Zulassung die Einhaltung der für die privaten Veranstalter geltenden Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt