§ 20a Erteilung einer Zulassung für Veranstalter von bundesweit verbreitetem Rundfunk
(1) Eine Zulassung darf nur an eine natürliche oder juristische Person erteilt werden, die 1.unbeschränkt geschäftsfähig ist, 2.die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch