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§ 52 Plattformen

(1) 1Die nachstehenden Regelungen gelten für Plattformen auf allen technischen Übertragungskapazitäten. 2Mit Ausnahme der §§ 52 a und f gelten sie nicht für Anbieter von 1.Plattformen in offenen Netzen (Internet, UMTS oder


Zitiervorschlag:
Beck RundfunkR/Wagner, 3. Aufl. 2012, RStV § 52

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