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§ 51b Weiterverbreitung

(1) 1Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist


Zitiervorschlag:
Beck RundfunkR/Wille/Schulz/Buch, 3. Aufl. 2012, RStV § 51b

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