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§ 16a Kommerzielle Tätigkeiten

(1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind berechtigt, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. 2Kommerzielle Tätigkeiten sind Betätigungen, bei denen


Zitiervorschlag:
Beck RundfunkR/Eifert, 3. Aufl. 2012, RStV § 16a

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