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§ 9a Informationsrechte

(1) 1Rundfunkveranstalter haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. 2Auskünfte können verweigert werden, soweit 1.hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet


Zitiervorschlag:
Beck RundfunkR/Flechsig, 3. Aufl. 2012, RStV § 9a

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