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§ 3 Aufgaben und Befugnisse der KEF

(1) 1Die KEF hat die Aufgabe, unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten den von den Rundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarf fachlich zu überprüfen und zu ermitteln. 2Dies bezieht sich darauf, ob sich die Programmentscheidungen


Zitiervorschlag:
Beck RundfunkR/Goerlich/Zimmermann, 4. Aufl. 2018, RFinStV § 3

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