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§ 62 Kündigung

(1) 1Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. 2Der Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. 3Die Kündigung kann erstmals


Zitiervorschlag:
Beck RundfunkR/Kühn, 4. Aufl. 2018, RStV § 62

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