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§ 50 Grundsatz

Die Entscheidung über die Zuordnung, Zuweisung und Nutzung der Übertragungskapazitäten, die zur Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) dienen, erfolgt nach


Zitiervorschlag:
Beck RundfunkR/Binder, 4. Aufl. 2018, RStV § 50

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