(1) 1Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. 2Sie müssen unabhängig und sachlich sein. 3Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. 4Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen. (2) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind. Ahrens, Redaktionelle Werbung – Korruption im Journalismus, GRUR 1995, 307; Arzt, Der strafrechtliche Schutz der Intimsphäre, Tübingen 1970 (zit. Arzt, Schutz); Aufermann, Rundfunkfreiheit und Programmausgewogenheit, MP 1977, 301; Barton, Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz, AfP 1995, 452; Baumeister, Informationsquelle Funkverkehr: