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§ 47 Datenschutz

(1) Soweit bei der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk nach diesem Staatsvertrag personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,


Zitiervorschlag:
Beck RundfunkR/Herb, 4. Aufl. 2018, RStV § 47

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