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§ 12 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs

(1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben


Zitiervorschlag:
Beck RundfunkR/Radeck/Weber/Goerlich, 4. Aufl. 2018, RStV § 12

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