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§ 57 Datenschutz bei journalistisch-redaktionellen Zwecken

(1) 1Soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben,


Zitiervorschlag:
Beck RundfunkR/Herb, 4. Aufl. 2018, RStV § 57

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