IV. Das Rundfunkgebührenurteil des BVerfG vom 11. 09. 2007 als weitere Konkretisierung der inhaltlichen und prozeduralen Vorgaben der Rundfunkgebührenfestsetzung
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von bundesweit verbreitetem privatem Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig 1. Großereignisse entgegen § 4 Absatz 1 oder 3 verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ausstrahlt, 2. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 in der Werbung oder im Teleshopping Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung einsetzt, 3. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 Werbung oder Teleshopping nicht dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen absetzt, 4. entgegen § 7 Absatz 4 eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen, 5. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 2 eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet, 6. entgegen § 7 Absatz 6 Satz 1 virtuelle Werbung in Sendungen oder beim