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§ 11 e Satzungen, Richtlinien, Berichtspflichten

(1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio erlassen jeweils Satzungen oder Richtlinien zur näheren Durchführung ihres


Zitiervorschlag:
Beck RundfunkR/Eifert, 4. Aufl. 2018, RStV § 11e

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