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§ 13 Finanzierung

1Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. 2Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. 3Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden. Bachof, Verbot des Werbefernsehens durch Bundesgesetz?, Frankfurt a. M. 1966 (zit. Bachof, Verbot); Badura, Rundfunkfreiheit und Finanzautonomie, Frankfurt


Zitiervorschlag:
Beck RundfunkR/Boysen/Ebhardt, 4. Aufl. 2018, RStV § 13

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