I. Auslegungs- und Anwendungsregeln zur Durchführung des Verfahrens nach § 32 Abs. 4 RStV (Art. 1 Nr. 5 lit. b des Ersten Rundfunkänderungsstaatsvertrags) vom 13. 12. 1994 [Verbreitung von Beanstandungen und Bußgeldentscheidungen]
§ 6 Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen
(1) Die Fernsehveranstalter tragen zur Sicherung von deutschen und europäischen Film- und Fernsehproduktionen als Kulturgut sowie als Teil des audiovisuellen Erbes bei. (2) Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum und zur Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen sollen die Fernsehveranstalter den Hauptteil ihrer insgesamt für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und