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§ 51 b Weiterverbreitung

(1) 1Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen


Zitiervorschlag:
Beck RundfunkR/Buch/Assion, 4. Aufl. 2018, RStV § 51b

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