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§ 52 a Regelungen für Plattformen

(1) 1Für die Angebote in Plattformen gilt die verfassungsmäßige Ordnung. 2Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze


Zitiervorschlag:
Beck RundfunkR/Wagner, 4. Aufl. 2018, RStV § 52a

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