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§ 52 Plattformen

(1) 1Die nachstehenden Regelungen gelten für Plattformen auf allen technischen Übertragungskapazitäten. 2Mit Ausnahme der §§ 52 a und f gelten sie nicht für Anbieter von 1.Plattformen in offenen Netzen (Internet, UMTS oder vergleichbare Netze), soweit sie dort über keine marktbeherrschende Stellung verfügen, 2.Plattformen, die sich auf die unveränderte Weiterleitung eines Gesamtangebotes beschränken, das den Vorgaben dieses Abschnitts entspricht, 3.drahtgebundenen Plattformen mit in der Regel weniger


Zitiervorschlag:
Beck RundfunkR/Wagner, 4. Aufl. 2018, RStV § 52

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