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§ 52 d Entgelte, Tarife

1Anbieter von Programmen und vergleichbaren Telemedien dürfen durch die Ausgestaltung der Entgelte und Tarife nicht unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. 2Die Verbreitung


Zitiervorschlag:
Beck RundfunkR/Wagner, 4. Aufl. 2018, RStV § 52d

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