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§ 51 Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten

(1) 1Über die Anmeldung bei der für Telekommunikation zuständigen Regulierungsbehörde für bundesweite Versorgungsbedarfe an nicht


Zitiervorschlag:
Beck RundfunkR/Binder, 4. Aufl. 2018, RStV § 51

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