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§ 52 e Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation

(1) 1Anbieter von Plattformen sind verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen vorzulegen. 2§§ 21


Zitiervorschlag:
Beck RundfunkR/Wagner, 4. Aufl. 2018, RStV § 52e

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