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§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der IV. bis VI. Abschnitt sowie § 20 Abs. 2. (2) Soweit dieser Staatsvertrag


Zitiervorschlag:
Beck RundfunkR/Vesting, 4. Aufl. 2018, RStV § 1

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