(1) 1Rundfunkveranstalter haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. 2Auskünfte können verweigert werden, soweit 1.hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder 2.Vorschriften über die Geheimhaltung