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§ 55 Informationspflichten und Informationsrechte

(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:  1.Namen und Anschrift sowie 2.bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.


Zitiervorschlag:
Beck RundfunkR/Held, 4. Aufl. 2018, RStV § 55

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