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§ 32a Einstellung, Überführung und Austausch von Programmen (1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können die in § 28 Abs. 5 Satz 1 genannten Fernsehprogramme ganz oder teilweise einstellen oder deren Inhalte in Angebote im Internet gleichartigen
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Beck RundfunkR/Binder MStV § 32a
Beck RundfunkR/Binder, 5. Aufl. 2024, MStV § 32a
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