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- Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 52. EL Oktober 2025
- Hack, Energie-Contracting, 3. A. 2015
- IDW Assurance, 2. A. 2021
- mehr...
- Maslaton, Windenergieanlagen, 3. A. 2026
- Meyer-Sparenberg/Jäckle, Beck'sches M&A-Handbuch, 2. A. 2022
- Pritzsche/Vacha, Energierecht, 2. A. 2024
- schließen...
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Formulare zum Thema0
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IDW Verlautbarungen
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ISA [DE]
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INTERNATIONAL STANDARD ON AUDITING [DE] 620 NUTZUNG DER TÄTIGKEIT EINES SACHVERSTÄNDIGEN DES ABSCHLUSSPRÜFERS (ISA [DE] 620)
- 1 Einleitung
- 2 Ziele
- 3 Definitionen
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4 Anforderungen
- 4.1 Festlegung der Notwendigkeit, einen Sachverständigen des Abschlussprüfers einzubeziehen
- 4.2 Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Prüfungshandlungen
- 4.3 Kompetenz, Fähigkeiten und Objektivität des Sachverständigen des Abschlussprüfers
- 4.4 Erlangung eines Verständnisses von dem Fachgebiet des Sachverständigen des Abschlussprüfers
- 4.5 Vereinbarung mit dem Sachverständigen des Abschlussprüfers
- 4.6 Beurteilung der Angemessenheit der Tätigkeit des Sachverständigen des Abschlussprüfers
- 4.7 Bezugnahme auf den Sachverständigen des Abschlussprüfers im Vermerk des Abschlussprüfers
- 5 Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen
- Anlage (Vgl. Tz. A25)
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INTERNATIONAL STANDARD ON AUDITING [DE] 620 NUTZUNG DER TÄTIGKEIT EINES SACHVERSTÄNDIGEN DES ABSCHLUSSPRÜFERS (ISA [DE] 620)
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ISA [DE]
Siehe auch ...
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