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14
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- Auerbach, Banken- u. Wertpapieraufsicht, 2. A. 2023
- Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 4. A. 2025
- mehr...
- IDW Kreditinstitute, Finanzdienstleister und Investmentvermögen, 1. A. 2020
- IDW Verlautbarungen, Werkstand: September 2025
- Kessler, Unternehmensfinanzierung Mittelstand, 1. A. 2015
- Maume/Maute, Rechtshandbuch Kryptowerte, 1. A. 2020
- Pritzsche/Vacha, Energierecht, 2. A. 2024
- Saenger/Aderhold, Handels- und Gesellschaftsrecht, 2. A. 2011
- Zenke/Schäfer, Energiehandel in Europa, 4. A. 2017
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IDW Verlautbarungen
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ISA [DE]
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INTERNATIONAL STANDARD ON AUDITING [DE] 620 NUTZUNG DER TÄTIGKEIT EINES SACHVERSTÄNDIGEN DES ABSCHLUSSPRÜFERS (ISA [DE] 620)
- 1 Einleitung
- 2 Ziele
- 3 Definitionen
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4 Anforderungen
- 4.1 Festlegung der Notwendigkeit, einen Sachverständigen des Abschlussprüfers einzubeziehen
- 4.2 Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Prüfungshandlungen
- 4.3 Kompetenz, Fähigkeiten und Objektivität des Sachverständigen des Abschlussprüfers
- 4.4 Erlangung eines Verständnisses von dem Fachgebiet des Sachverständigen des Abschlussprüfers
- 4.5 Vereinbarung mit dem Sachverständigen des Abschlussprüfers
- 4.6 Beurteilung der Angemessenheit der Tätigkeit des Sachverständigen des Abschlussprüfers
- 4.7 Bezugnahme auf den Sachverständigen des Abschlussprüfers im Vermerk des Abschlussprüfers
- 5 Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen
- Anlage (Vgl. Tz. A25)
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INTERNATIONAL STANDARD ON AUDITING [DE] 620 NUTZUNG DER TÄTIGKEIT EINES SACHVERSTÄNDIGEN DES ABSCHLUSSPRÜFERS (ISA [DE] 620)
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ISA [DE]
Siehe auch ...
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