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- Anhang
- Anlagegitter
- Ausstehende Einlagen
- Bilanzen
- Finanzanlagen
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- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
- Forderungen gegen verbundene Unternehmen
- Gesamtkostenverfahren
- Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
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- Jahresabschluss
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- Lagebericht
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- Nutzungsdauer
- REITS
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- Verbundene Unternehmen
- Vermerkpflichten
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IDW Verlautbarungen
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ISA [DE]
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INTERNATIONAL STANDARD ON AUDITING [DE] 620 NUTZUNG DER TÄTIGKEIT EINES SACHVERSTÄNDIGEN DES ABSCHLUSSPRÜFERS (ISA [DE] 620)
- 1 Einleitung
- 2 Ziele
- 3 Definitionen
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4 Anforderungen
- 4.1 Festlegung der Notwendigkeit, einen Sachverständigen des Abschlussprüfers einzubeziehen
- 4.2 Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Prüfungshandlungen
- 4.3 Kompetenz, Fähigkeiten und Objektivität des Sachverständigen des Abschlussprüfers
- 4.4 Erlangung eines Verständnisses von dem Fachgebiet des Sachverständigen des Abschlussprüfers
- 4.5 Vereinbarung mit dem Sachverständigen des Abschlussprüfers
- 4.6 Beurteilung der Angemessenheit der Tätigkeit des Sachverständigen des Abschlussprüfers
- 4.7 Bezugnahme auf den Sachverständigen des Abschlussprüfers im Vermerk des Abschlussprüfers
- 5 Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen
- Anlage (Vgl. Tz. A25)
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INTERNATIONAL STANDARD ON AUDITING [DE] 620 NUTZUNG DER TÄTIGKEIT EINES SACHVERSTÄNDIGEN DES ABSCHLUSSPRÜFERS (ISA [DE] 620)
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ISA [DE]
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