-
17
-
-
44
-
- Boetius/Rogler/Schäfer, Private Krankenversicherung, 1. A. 2020
- Drinhausen/Eckstein, Beck'sches Handbuch der AG, 3. A. 2018
- Ellenberger, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 6. A. 2023
- mehr...
- Goette/Arnold, Handbuch Aufsichtsrat, 2. A. 2024
- Hopt/Binder/Böcking, Handbuch Corporate Governance von Banken und Versicherungen, 2. A. 2020
- Ludwigs, EU-Wirtschaftsrecht, 63. EL Mai 2025
- Lüer/Schwepcke, Rückversicherungsrecht, 1. A. 2013
- Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 5. A. 2022
- Sodan, Handbuch Krankenversicherung, 3. A. 2018
- schließen...
-
Formulare zum Thema0
-
IDW Verlautbarungen
-
IDW PS
-
IDW Prüfungsstandard: Besondere Grundsätze für die Durchführung von Konzernabschlussprüfungen (einschließlich der Verwertung der Tätigkeit von Teilbereichsprüfern) (IDW PS 320 n.F.)
- Einleitung
- 1. Vorbemerkungen
- 2. Zielsetzung des Konzernabschlussprüfers
- 3. Definitionen
- Anforderungen
- 4. Verantwortlichkeit
- 5. Auftragsannahme bzw. Auftragsfortführung
- 6. Prüfungsplanung
- 7. Prüfung des Konsolidierungsprozesses
- 8. Ereignisse nach dem Konzernabschlussstichtag
- 9. Kommunikation mit den Teilbereichsprüfern
- 10. Beurteilung der erlangten Prüfungsnachweise
- 11. Kommunikation mit dem Konzernmanagement und dem Aufsichtsorgan
- 12. Dokumentation
- 13. Auswirkungen der Verwertung der Tätigkeit eines Teilbereichsprüfers auf den Bestätigungsvermerk des Konzernabschlussprüfers
- Anwendungshinweise und Erläuterungen
- Anhang 1: Beispiele für Sachverhalte, von denen sich das Konzernprüfungsteam ein Verständnis verschafft
- Anhang 2: Beispiele für Gegebenheiten oder Ereignisse, die auf Risiken wesentlicher falscher Angaben im Konzernabschluss hindeuten können
- Anhang 3: Mindestinhalte und ergänzende Sachverhalte in schriftlichen Prüfungsanweisungen des Konzernprüfungsteams (Group Audit Instructions)
- Anhang 4: Beispiele für Erklärungen eines Teilbereichsprüfers
-
IDW Prüfungsstandard: Besondere Grundsätze für die Durchführung von Konzernabschlussprüfungen (einschließlich der Verwertung der Tätigkeit von Teilbereichsprüfern) (IDW PS 320 n.F.)
-
IDW PS
Siehe auch ...
Ansicht
Einstellungen