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48
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- BeckOK UStG, 46. Edition
- Bunjes, UStG, 24. A. 2025
- Dannemann/Schulze, German Civil Code (Bürgerliches Gesetzbuch), 1. A. 2020
- Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 3. A. 2024
- Stumpf/Suerbaum/Schulte/Paul, Stiftungsrecht, 4. A. 2025
- Sölch/Ringleb, UStG, 104. EL Juni 2025
- Thume/Schwampe, Transportversicherung, 3. A. 2024
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- Anzahlungs- und Schlussrechnung
- Checkliste zur digitalen Archivierung steuerrelevanter Daten und Dokumente
- Elektronische Rechnung
- Elektronische Rechnungen: Begriff
- Elektronische Rechnungen: Erstellung, Versendung und Verarbeitung
- mehr...
- Elektronische Rechnungen: strukturiertes Format
- Entgelt und im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen
- Gutschrift
- Leasing und Umsatzsteuer
- Leistungsbeschreibung
- Leistungsdatum
- Rechnungsabgrenzungsposten: Allgemeines
- Rechnungsanforderungen: Allgemeines
- Rechnungsaussteller/Rechnungsadressat
- Rechnungsberichtigung
- Rechnungsnummer und -datum
- Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
- Steuernummer oder USt-IdNr.
- Steuersatz, Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiungen
- Vorsteuerabzug – Ordnungsgemäße Rechnung i. S. d. §§ 14, 14a UStG
- Vorsteuerabzug – Überblick
- Vorsteuerabzug – Zuordnung zum Unternehmen
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- Abschlagszahlung
- Aufbewahrungspflicht
- Belege
- Betriebsstättenbesteuerung
- Betriebsvermögen
- mehr...
- Bewirtungskosten
- Bilanzen
- Buchführung
- Gutschrift
- Inventar
- Inventur
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- Mini-One-Stop-Shop (MOSS)
- Nutzungsrechte
- Offene-Posten-Buchhaltung
- Partnerschaftsgesellschaft
- Rechnung
- Schätzung
- Schwarzarbeit
- Sonderbilanzen
- Warenausgangsbuch und Wareneingangsbuch
- Wirtschaftsjahr
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IDW Verlautbarungen
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IDW PS
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IDW Prüfungsstandard: Bildung eines Prüfungsurteils und Erteilung eines Bestätigungsvermerks (IDW PS 400 n.F. (10.2021))
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Anlage: Beispiele für Bestätigungsvermerke
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1. Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk aufgrund einer gesetzlichen Abschlussprüfung bei einem nach §§ 242 bis 256a und 264 bis 289f HGB aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht eines Unternehmens, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse i.S. des § 316a Satz 2 HGB ist
- 1.1. Ohne Auslagerung eines Teils der Beschreibung der Verantwortung des Abschlussprüfers
- 1.2. Mit Auslagerung eines Teils der Beschreibung der Verantwortung des Abschlussprüfers in eine Anlage zum Bestätigungsvermerk
- 1.3. Mit Auslagerung eines Teils der Beschreibung der Verantwortung des Abschlussprüfers auf die IDW Website
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1. Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk aufgrund einer gesetzlichen Abschlussprüfung bei einem nach §§ 242 bis 256a und 264 bis 289f HGB aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht eines Unternehmens, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse i.S. des § 316a Satz 2 HGB ist
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Anlage: Beispiele für Bestätigungsvermerke
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IDW Prüfungsstandard: Bildung eines Prüfungsurteils und Erteilung eines Bestätigungsvermerks (IDW PS 400 n.F. (10.2021))
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IDW PS
Siehe auch ...
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