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Art. 67 [Konstruktives Mißtrauensvotum]

(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen


Zitiervorschlag:
Sachs/Oldiges, 7. Aufl. 2014, GG Art. 67

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