-
Saenger, Zivilprozessordnung
-
Nebengesetze und Verordnungen
-
11. Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz – AUG)
-
Kapitel 1 Allgemeiner Teil
- Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen (§ 1 - § 3)
- Abschnitt 2 Zentrale Behörde (§ 4 - § 6)
- Abschnitt 3 Ersuchen um Unterstützung in Unterhaltssachen
- Abschnitt 4 Datenerhebung durch die zentrale Behörde (§ 16 - § 19)
-
Abschnitt 5 Verfahrenskostenhilfe (§ 20 - § 24)
- § 20 Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
- § 21 Zuständigkeit für Anträge auf Verfahrenskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
- § 22 Verfahrenskostenhilfe nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und den Artikeln 14 bis 17 des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen
- § 23 Verfahrenskostenhilfe für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von unterhaltsrechtlichen Titeln
- § 24 Verfahrenskostenhilfe für Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit
- Abschnitt 6 Ergänzende Zuständigkeitsregelungen; Zuständigkeitskonzentration (§ 25 - § 29)
-
Kapitel 1 Allgemeiner Teil
-
11. Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz – AUG)
-
Nebengesetze und Verordnungen