-
Saenger, Zivilprozessordnung
-
Zivilprozessordnung
-
Buch 8 Zwangsvollstreckung
-
Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§ 883 - § 898)
-
§ 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
- I. Überblick
- II. Voraussetzungen
- III. Durchführung, Abs 2
- IV. Eidesstattliche Versicherung (Abs 2 und 3)
- V. Rechtsbehelfe
- VI. Kosten
-
§ 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
-
Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§ 883 - § 898)
-
Buch 8 Zwangsvollstreckung
-
Zivilprozessordnung