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Saenger, Zivilprozessordnung
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Zivilprozessordnung
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Buch 8 Zwangsvollstreckung
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Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§ 883 - § 898)
- Vorbemerkungen zu §§ 883–898
- § 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
- § 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
- § 885 Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
- § 885 a Beschränkter Vollstreckungsauftrag
- § 886 Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
- § 887 Vertretbare Handlungen
- § 888 Nicht vertretbare Handlungen
- § 888 a Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
- § 889 Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
- § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
- § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
- § 892 Widerstand des Schuldners
- § 892 a (aufgehoben)
- § 893 Klage auf Leistung des Interesses
- § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung
- § 895 Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil
- § 896 Erteilung von Urkunden an Gläubiger
- § 897 Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten
- § 898 Gutgläubiger Erwerb
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Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§ 883 - § 898)
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Buch 8 Zwangsvollstreckung
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Zivilprozessordnung