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Schaperdot/Potthoff, Der Betriebsrat im Tendenzbetrieb
- Einleitung
- I. Der Tendenzbetrieb
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II. Beteiligungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen und Kündigungen
- Einleitung
- 38. Wann sind Beteiligungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen eingeschränkt?
- 39. Wer ist Tendenzträger?
- 40. Wer ist nie Tendenzträger?
- 41. Wer ist Tendenzträger in einem Presse- und Verlagsunternehmen?
- 42. Wann sind Beteiligungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen voll auszuschöpfen?
- 43. Was gilt für die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG?
- 44. Was gilt bei Einstellung und Versetzung von Tendenzträgern?
- 45. Was gilt bei Ein- und Umgruppierung von Tendenzträgern?
- 46. Ist der Betriebsrat vor einer Kündigung eines Tendenzträgers anzuhören?
- 47. Hat der Betriebsrat bei Kündigung eines Tendenzträgers ein Widerspruchsrecht?
- 48. Wird ein Tendenzbezug bei Kündigung eines Tendenzträgers vermutet?
- 49. Was gilt bei der Kündigung von Betriebsratsmitgliedern?
- 50. Welchen Kündigungsschutz genießt das Betriebsratsmitglied immer?
- 51. Kann der Betriebsrat sein Initiativrecht aus § 104 BetrVG geltend machen?
- 52. Gilt § 78a BetrVG für Auszubildende, die Mitglieder des Betriebsrats oder der JAV sind?
- III. Beteiligungsrechte in allgemeinen personellen Angelegenheiten und Berufsbildung
- IV. Beteiligungsrechte in sozialen Angelegenheiten gem. § 87 BetrVG
- V. Beteiligungs- und Unterrichtungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- Muster
Siehe auch ...
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