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Schaperdot/Potthoff, Der Betriebsrat im Tendenzbetrieb
- Einleitung
- I. Der Tendenzbetrieb
- II. Beteiligungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen und Kündigungen
- III. Beteiligungsrechte in allgemeinen personellen Angelegenheiten und Berufsbildung
- IV. Beteiligungsrechte in sozialen Angelegenheiten gem. § 87 BetrVG
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V. Beteiligungs- und Unterrichtungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- Einleitung
- 74. Kann in Tendenzbetrieben ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden?
- 75. Was sollte in der freiwilligen Betriebsvereinbarung geregelt werden?
- 76. Welches Informationsrecht steht dem Betriebsrat ohne Bildung eines Wirtschaftsausschusses zu?
- 77. Muss der Arbeitgeber über die wirtschaftliche Lage unterrichten?
- 78. Kann in einem Mischunternehmen ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden?
- 79. Wann überwiegen tendenzneutrale Zwecke?
- 80. Welche Reichweite hat ein Wirtschaftsausschuss in Mischunternehmen?
- 81. Ist der Betriebsrat bei einer Betriebsänderung zu beteiligen?
- 82. Was ist eine Betriebsänderung?
- 83. Was ist ein Interessenausgleich?
- 84. Was ist ein Sozialplan?
- 85. Gilt die Informationspflicht des Arbeitgebers in Tendenzunternehmen?
- 86. Wann erfolgt eine Unterrichtung des Betriebsrats „rechtzeitig“?
- 87. Gelten in Tendenzunternehmen andere Anforderungen an die „Rechtzeitigkeit“?
- 88. Wann ist eine Unterrichtung des Betriebsrats „umfassend“?
- 89. Gibt es eine Einschränkung der Unterrichtungspflicht?
- 90. Gibt es eine Pflicht zur Durchführung eines Interessenausgleichsverfahrens?
- 91. Kann ein Interessenausgleichsverfahren freiwillig durchgeführt werden?
- 92. Gibt es eine Pflicht zum Abschluss eines Sozialplans?
- 93. Ist die Vorschrift über den Nachteilsausgleich anwendbar?
- 94. Gibt es einen Anspruch auf Nachteilsausgleich?
- Muster