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Außensteuergesetz
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Gesetz über die Besteuerung bei Außenbeziehungen (Außensteuergesetz)
- Vierter Teil. Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften (§ 7 - § 14)
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Gesetz über die Besteuerung bei Außenbeziehungen (Außensteuergesetz)