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Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht
Teil 1: Justiz, Anwaltschaft, Notariat
Gerichtskostengesetz (GKG)
Abschnitt 5 Kostenhaftung (§ 22 - § 33)
§ 32 Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen
I. Allgemeines
II. Haftung als Gesamtschuldner (Abs. 1 S. 1)
1. Streitgenossen
2. Haftende Personen
3. Inanspruchnahme durch die Staatskasse
4. Kostenverteilung durch gerichtliche Entscheidung
5. Inanspruchnahme durch die Staatskasse bei Beteiligung kostenbefreiter Streitgenossen
6. Anfechtung der Inanspruchnahme durch die Staatskasse
III. Einen Streitgenossen betreffen nur Teile des Streitgegenstands (Abs. 1 S. 2)
IV. Mehrere Beigeladene (Abs. 2)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
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