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Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht
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Teil 1: Justiz, Anwaltschaft, Notariat
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Gerichtskostengesetz (GKG)
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Abschnitt 8 Erinnerung und Beschwerde (§ 66 - § 69 a)
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§ 69 a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- I. Allgemeines
- II. Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Anhörungsrüge
- III. Begründetheit der Anhörungsrüge (Abs. 1 Nr. 2)
- IV. Gang des Verfahrens
- V. Entscheidung (Abs. 4 und 5)
- VI. Kosten des Anhörungsrügeverfahrens (Abs. 6)
- VII. Weitere außerordentliche Rechtsbehelfe
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§ 69 a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
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Abschnitt 8 Erinnerung und Beschwerde (§ 66 - § 69 a)
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Gerichtskostengesetz (GKG)
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Teil 1: Justiz, Anwaltschaft, Notariat