Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK

§ 102 Erbrechtliche Angelegenheiten

(1) 1Geschäftswert bei der Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen ist, wenn über den ganzen


Zitiervorschläge:
NK-GK/Sabine Hoppe/Thomas Krause GNotKG § 102
NK-GK/Sabine Hoppe/Thomas Krause, 3. Aufl. 2021, GNotKG § 102

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Ansicht
Einstellungen