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Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht
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Teil 1: Justiz, Anwaltschaft, Notariat
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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG)
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Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare
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Abschnitt 7 Wertvorschriften
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Unterabschnitt 2 Besondere Geschäftswertvorschriften (§ 40 - § 45)
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§ 40 Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und Testamentsvollstreckerzeugnis
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II. Tatbestand
- 1. Wert des Nachlasses
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2. Die einzelnen Geschäfte (Abs. 1 S. 1)
- a) Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses (Abs. 1 S. 1 Nr. 1)
- b) Erteilung eines Erbscheins oder Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit dieses die Rechtsstellung und die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarerer Berechtigung am Nachlass betrifft (Abs. 1 S. 1 Nr. 2)
- c) Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins (Abs. 1 S. 1 Nr. 3)
- d) Änderung oder Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit die Rechtsstellung und Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betroffen sind (Abs. 1 S. 1 Nr. 4)
- e) Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft (Abs. 4)
- f) Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers (Abs. 5)
- g) Offenbarungsbefugnis (Abs. 6)
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II. Tatbestand
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§ 40 Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und Testamentsvollstreckerzeugnis
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Unterabschnitt 2 Besondere Geschäftswertvorschriften (§ 40 - § 45)
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Abschnitt 7 Wertvorschriften
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Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare
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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG)
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Teil 1: Justiz, Anwaltschaft, Notariat