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§ 1 Geltungsbereich

(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Zitiervorschläge:
NK-GK/Christian Fackelmann GNotKG § 1
NK-GK/Christian Fackelmann, 3. Aufl. 2021, GNotKG § 1

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